Gesetze / Binnenschifffahrtskostenverordnung
BinSchKostV 2002§ 4 Doppelte Gebühr
Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.
Gesetze / Binnenschifffahrtskostenverordnung
BinSchKostV 2002Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.